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Kredite für Unternehmer und Selbständige werden rechtlich anders behandelt, als bei Privatkunden. Hier erfahren Sie was Sie drüber wissen und beachten sollten.

Grundsätzlich werden bei Kredit-Instituten zwei Arten von Kunden unterschieden. Zum einen der Privatkunde und zum anderen der Geschäftskunde. Dabei weichen die Vertragsbedingungen als Geschäftskunde in einigen wichtigen Bereichen von denen des Privatkunde ab.

Unternehmen/Geschäftskunden

Anders als sonst, sind für Kunden, die als Unternehmer oder Geschäftskunden auftreten die Verbrauchenschutz-Gesetze nicht wirksam. Somit enfällt auch die Möglichkeit innerhalb von 14 Tagen (ab Zugang des Kreditvertrags) von Ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Da Sie Im Sinne oder im Auftrag Ihrer beruflichen Ausübung als Kaufmann oder Geschäftmann tätig sind, haften Sie als juristische Person. Je nach Unternehmensart können Sie begrenzt (mit dem Firmenvermögen) oder in unbegrenztem Rahmen voll haftbar gemacht werden (Firmen- und Privatvermögen).
Da es sich Bei Krediten für Selbständige meist um grössere Kreditsummen handelt, verlangen die meisten Banken nach Sicherheiten. Wenn Sie beispielsweise 20 000 Euro für Ihre Gründung benötigen, möchte die Bank dieses Geld natürlich auch zurück bekommen, zuzüglich der Zinsen und allen anderen Kosten.

Kredit-Tip: Als Sicherheit bietet sich zum Beispiel eine Risiko-Lebensversicherung mit fallender Todesfall-Leistung an. Sie sollte zu Beginn der Höhe Ihres gesamten Kreditbetrages, inklusive aller Kosten, entsprechen.
Da sich bei regelmässiger Kreditrückzahlung die Restschuld beim Kreditgeber kontinuierlich verringert, wird auch die Todesfall-Leistung in gleichem Maße kleiner. Dadurch sinkt auch im laufe der Zeit der Beitrag für die Risiko-Lebensversicherung.

Privatkunde

Als Privatkunde haben die Bestimmungen und Gesetze des Verbraucherschutzes volle Wirksamkeit. Sie können von Ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen und haften als Privatperson mit Ihrem privaten Vermögen. Jedoch wird bei einem solchen Kunden nicht vorausgesetzt, dass er/sie sich im Bereich des Vertragsrechts auskennt. Bei Geschäftskunden sieht das anders aus und bestimmte Rechtskenntnisse werden unterstellt.